ARBEITSVERGÜTUNG
Die Zahlung der Arbeitsvergütung (Arbeitsentgelt, Lohn, Gehalt) stellt die
Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag dar. Soweit
nichts vereinbart ist, hat der Arbeitgeber die für die jeweilige Tätigkeit
übliche Vergütung zu zahlen. In der Regel ist die Höhe der Arbeitsvergütung
jedoch im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag geregelt. Sie kann zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich frei vereinbart werden, solange
kein Fall des sog. Lohnwuchers vorliegt. Die Problematik des Lohnwuchers wird
angesichts der gegenwärtigen Arbeitsmarktlage immer aktueller. Im Fall einer
arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung stellt sich dabei immer wieder dieselbe
Frage: Ab wann liegt überhaupt Lohnwucher vor? Was muss der klagende
Arbeitnehmer darlegen und beweisen, um gegen den Arbeitgeber (Nach-)
Zahlungsansprüche erfolgreich durchsetzen zu können? Nach § 138 Absatz 2 BGB
liegt Lohnwucher vor, wenn Arbeitsleistung und Verdienst in einem auffälligen
Missverhältnis stehen und die Vergütungsvereinbarung unter Ausnutzung einer
Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder einer
erheblichen Willensschwäche des Arbeitnehmers zustande gekommen ist.
Entscheidender Orientierungsmaßstab ist der Tariflohn ohne tarifliche
Zusatzleistungen. Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts auf das allgemeine Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet
abzustellen. Soweit im konkreten Einzelfall keine einschlägigen Tarifverträge
bestehen, sind verwandte Tarifverträge als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.
In einem vom Arbeitsgericht Neuruppin entschiedenen Fall (Urteil vom 15.04.2010
- 3 Ca 1764/10) konnte der Kläger nachweisen, dass sein Stundenlohn weniger
als 2/3 des tarifvertraglich vereinbarten Stundenlohnes beträgt. Er hat jedoch
nicht dargelegt und bewiesen, dass sein Lohn weniger als 2/3 der üblichen
Vergütung im Land Brandenburg entspricht. Aus diesem Grunde hat das
Arbeitsgericht Neuruppin die Zahlungsklage des Arbeitnehmers als unbegründet
abgewiesen. Die Kernaussage dieser Entscheidung lässt sich wie folgt
zusammenfassen: "Der objektive Wert der
Leistung des Arbeitnehmers bestimmt sich in der Regel anhand der Tariflöhne
des jeweiligen Wirtschaftszweiges. Entsprechen indes die Tariflöhne nicht der
verkehrsüblichen Vergütung, so ist von dem allgemeinen Lohnniveau im
Wirtschaftsgebiet auszugehen. Der Nachweis, dass ein in das arbeitsgerichtliche
Verfahren eingebrachter Tarifvertrag eine Vergütung regelt, die im
Wirtschaftsgebiet (hier: das Land Brandenburg) üblich ist, obliegt dem
klagenden Arbeitnehmer. Hierzu muss vorgetragen werden, dass mehr als 50 % der
Arbeitgeber eines Wirtschaftsgebietes tarifgebunden sind oder die organisierten
Arbeitgeber mehr als 50 % der Arbeitnehmer eines Wirtschaftsgebietes
beschäftigen. Als Beweismittel kann der Arbeitnehmer die Einholung eines
Sachverständigengutachtens beantragen. Die Einholung entsprechender Auskünfte
ist nicht Aufgabe des Gerichts."
Bleibt der Arbeitgeber die vereinbarte Arbeitsvergütung schuldig, kann sie natürlich vor dem zuständigen Arbeitsgericht eingeklagt werden. Man spricht dann von einer Lohn- oder Vergütungsklage. Ist aufgrund der ausbleibenden Lohnzahlungen die finanzielle Situation des betroffenen Arbeitnehmers bereits schlecht, besteht unter Umständen die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen: Ist ein Arbeitnehmer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen, kann er direkt beim Arbeitsgericht einen Prozesskostenhilfeantrag stellen. Im Falle der Bewilligung erhält der beigeordnete Rechtsanwalt seine anwaltliche Vergütung unmittelbar aus der Staatskasse. Auch wenn die Gebühren dabei etwas geringer ausfallen, bin ich gerne bereit, auf der Basis von Prozesskostenhilfe tätig zu werden, denn ich sehe es seit Beginn meiner beruflichen Tätigkeit als Pflicht an, auch und gerade wirtschaftlich schwachen Mandanten dabei zu helfen, ihre arbeitsvertraglichen Rechte durchzusetzen.
Bleibt der Arbeitgeber die vereinbarte Arbeitsvergütung schuldig, kann sie natürlich vor dem zuständigen Arbeitsgericht eingeklagt werden. Man spricht dann von einer Lohn- oder Vergütungsklage. Ist aufgrund der ausbleibenden Lohnzahlungen die finanzielle Situation des betroffenen Arbeitnehmers bereits schlecht, besteht unter Umständen die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen: Ist ein Arbeitnehmer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen, kann er direkt beim Arbeitsgericht einen Prozesskostenhilfeantrag stellen. Im Falle der Bewilligung erhält der beigeordnete Rechtsanwalt seine anwaltliche Vergütung unmittelbar aus der Staatskasse. Auch wenn die Gebühren dabei etwas geringer ausfallen, bin ich gerne bereit, auf der Basis von Prozesskostenhilfe tätig zu werden, denn ich sehe es seit Beginn meiner beruflichen Tätigkeit als Pflicht an, auch und gerade wirtschaftlich schwachen Mandanten dabei zu helfen, ihre arbeitsvertraglichen Rechte durchzusetzen.