KÜNDIGUNGFRISTEN

Wird eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt, müssen sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber die einzuhaltenden Kündigungsfristen beachten. Diese Kündigungsfristen können sich aus dem Arbeitsvertrag, einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag oder der gesetzlichen Regelung des § 622 BGB. § 622 BGB bestimmt eine Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats. Für den Arbeitgeber erhöht sich diese Kündigungsfrist nach einer Dauer des Arbeitsverhältnisses von

2 Jahren auf 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats,
5 Jahren auf 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
8 Jahren auf 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
10 Jahren auf 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
12 Jahren auf 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
15 Jahren auf 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
20 Jahren auf 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Der Gesetzestext sieht in § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB immer noch die Regelung vor, dass Zeiten vor dem 25. Lebensjahr nicht mitzuzählen sind, obwohl der Europäischen Gerichtshof (EuGH) feststellte, dass die Nichtberücksichtigung gegen das durch die Richtlinie 2007/78 konkretisierte Verbot der Altersdiskriminierung verstößt. Diese gestzliche Regelung hat der EuGH mit seinem Urteil vom 19. Januar 2010 (Az. C-555/07) verworfen. Das birgt erheblichen Konfliktstoff, denn nach deutschem Recht obliegt es ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht, Gesetze für unanwendbar zu erklären. Viele Arbeitsgerichte werden § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB zur Berechnung der Kündigungsfristen bereits nicht mehr an, auch wenn es noch eine Weile dauern dürfte, bis der Gesetzgeber selbst reagiert und die sog. 25er-Regelung aus dem Gesetz streicht.

Bei einer ordentlichen Kündigung muss der Arbeitnehmer die Nichteinhaltung der objektiv richtigen Kündigungsfrist im Rahmen der fristgebundenen Kündigungsschutzklage geltend machen, wenn sich die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nicht als eine solche mit der rechtlich gebotenen Frist auslegen lässt. Die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung gilt nach § 7 KSchG als rechtswirksam und beendet das Arbeitsverhältnis zum „falschen“ Termin, wenn die Kündigungsschutzklage nicht binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben worden ist (Urteil vom 01.09.20010 - 5 AZR 700/09). Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist daher auch denjenigen Arbeitnehmern zu empfehlen, welche die arbeitgeberseitige Kündigung grundsätzlich akzeptieren, jedoch die Nichteinhaltung der Kündigungsfristen rügen möchten.