VERHALTENSBEDINGTE KÜNDIGUNG

Bei der verhaltensbedingten Kündigung ist der Grund für die Kündigung immer eine Pflichtwidrigkeit des Arbeitnehmers, die dem Arbeitgeber ein weiteres Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar macht. Oft - aber nicht zwingend - wird die verhaltensbedingte Kündigung als fristlose bzw. außerordentliche Kündigung ausgesprochen.

Nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Welche Gründe genau zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen können, ist gesetzlich nicht weiter festgeschrieben. Die Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ist deshalb für den Arbeitgeber oft schwer zu begründen und durchzusetzen. Es gibt zahlreiche Hindernisse, die der Arbeitgeber nehmen muss, um seine Kündigung im Falle einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung durchzusetzen. Eine verhaltensbedingte Kündigung, die keine Angriffspunkte bietet, bildet infolgedessen in der Praxis eher die Ausnahme. Dieser Beitrag wendet sich primär an Arbeitnehmer, die erst kürzlich eine verhaltensbedingte Kündigung erhalten haben oder eine derartige Personalentscheidung ihres Arbeitgebers in absehbarer Zeit befürchten, um ihnen Wege aufzuzeigen, wie man sich hiergegen erfolgreich zur Wehr setzt; sei es mit dem Ziel, den Arbeitsplatz zu behalten oder wenigstens eine zufriedenstellende  Abfindung zu erhalten. Die Lektüre soll vor allem deutlich machen, dass eine verhaltensbedingte Kündigung lediglich in seltenen Ausnahmefällen als unabänderlicher Schicksalsschlag hingenommen werden muss. Es lohnt sich fast immer, um den Arbeitsplatz zu kämpfen. Wer diesem Kampf aus dem Wege geht, verliert ganz sicher seine Anstellung und in der Regel auch jeglichen Anspruch auf die Zahlung einer Entlassungsentschädigung. Insoweit sollten sich betroffene Arbeitnehmer von den weisen Worten Bertolt Brechts leiten lassen: „Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.“

Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage macht bei verhaltensbedingten Kündigungen schon deshalb Sinn, weil der betroffene Arbeitnehmer in aller Regel damit rechnen muss, für die Dauer einer Sperrfrist von ganzen 12 Wochen kein Arbeitslosengeld zu erhalten, falls es ihm nicht gelingt, gegenüber der Agentur für Arbeit den Nachweis zu führen, dass er nicht durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten dem Arbeitgeber einen Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat. Dies gelingt am besten durch die Vorlage eines entsprechenden gerichtlichen Schriftstückes (Prozessvergleich, Urteil). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass eine Kündigung gemäß § 7 KSchG als von Anfang rechtswirksam gilt, wenn der betroffene Arbeitnehmer nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen (§ 4 Satz 1 KSchG) beim Arbeitsgericht Zueine Klage auf Feststellung erhebt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist (Kündigungsschutzklage). Dies bedeutet, dass ein verhaltensbedingt gekündigter Arbeitnehmer fast sicher mit einer Sperrfrist rechnen muss, wenn er keine Kündigungsschutzklage erhebt.